WEG – Verwaltung

 

WEG

nach § 24 WEG

  • Einberufung, Vorsitz, und Niederschrift der Wohnungseigentümerversammlung mindestens einmal im Jahr

nach § 27 WEG

  • Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchführen
  • Hausordnung erstellen und durchführen
  • Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung treffen (auch in Notfallsituationen)
  • Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt
  • alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen
  • eingenommene Gelder zu verwalten
  • die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß §43 anhängig ist
  • die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in §21 Abs.5 Nr.6 bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind
  • Willenserklärungen und Zustellungen für die Wohnungseigentümergemeinschaft entgegennehmen

nach § 28 WEG

  • Erstellung eines Wirtschaftsplans für jeweils ein Kalenderjahr
  • Abrechnung nach Ablauf eines Kalenderjahres nach Einnahmenüberschussrechnung

Miethausverwaltung

Mietobjekte

Kaufmännische Betreuung

  • Überwachung von Einnahmen und Ausgaben
  • Vermietung inklusive aller dazugehörigen Arbeiten
  • Betriebskostenabrechnung

Bauliche und technische Betreuung

  • Überprüfung des Objekts auf notwendige Reparaturen und Sanierungen
  • Bearbeiten von Versicherungsschäden
  • Zusammenarbeit mit Architekten, Handwerkern und Ingenieuren

Betreuung in rechtlichen Dingen

  • Durchsetzen der Hausordnung
  • Korrespondenz mit Behörden und öffentlichen Stellen
  • Wahrnehmung von Gerichtsterminen

Einzelobjektbetreuung

Einzelobjekt
  • Kaufmännische Betreuung
  • Prüfen der Jahresabrechnung
  • Bauliche und technische Betreuung
  • Betreuung in rechtlichen Belangen