WEG – Verwaltung
nach § 24 WEG
- Einberufung, Vorsitz, und Niederschrift der Wohnungseigentümerversammlung mindestens einmal im Jahr
nach § 27 WEG
- Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchführen
- Hausordnung erstellen und durchführen
- Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung treffen (auch in Notfallsituationen)
- Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt
- alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen
- eingenommene Gelder zu verwalten
- die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß §43 anhängig ist
- die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in §21 Abs.5 Nr.6 bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind
- Willenserklärungen und Zustellungen für die Wohnungseigentümergemeinschaft entgegennehmen
nach § 28 WEG
- Erstellung eines Wirtschaftsplans für jeweils ein Kalenderjahr
- Abrechnung nach Ablauf eines Kalenderjahres nach Einnahmenüberschussrechnung
Miethausverwaltung
Kaufmännische Betreuung
- Überwachung von Einnahmen und Ausgaben
- Vermietung inklusive aller dazugehörigen Arbeiten
- Betriebskostenabrechnung
Bauliche und technische Betreuung
- Überprüfung des Objekts auf notwendige Reparaturen und Sanierungen
- Bearbeiten von Versicherungsschäden
- Zusammenarbeit mit Architekten, Handwerkern und Ingenieuren
Betreuung in rechtlichen Dingen
- Durchsetzen der Hausordnung
- Korrespondenz mit Behörden und öffentlichen Stellen
- Wahrnehmung von Gerichtsterminen
Einzelobjektbetreuung
- Kaufmännische Betreuung
- Prüfen der Jahresabrechnung
- Bauliche und technische Betreuung
- Betreuung in rechtlichen Belangen